Folglich wird sie gemäß den Artikeln 24 und 25 behandelt, und die an Kontrollen beteiligten Behörden informieren unverzüglich die zuständige Behörde des Landes, in dem die betreffende Kontrolle stattgefunden hat, darüber (4c) Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfäl
len im Einklang mit dieser Verordnung steht, können die an Kontrollen beteiligten Behörden von dem Notifizierenden, der die Verbringung veranlassenden Person, dem Besitzer, dem Transporteur, dem Em
pfänger und der die Abfälle entgegennehmende
n Anlage v ...[+++]erlangen, innerhalb einer von ihnen festgelegten Frist die betreffenden schriftlichen Nachweise an sie zu übermitteln.