Hinsichtlich der Konkursverwaltung in den Niederlanden gab sich die Kommission mit
der Auffassung der niederländischen Behörden zufrieden, die von ihren Rechtsberatern und von den Konkur
sverwaltern geteilt wurde, daß die mündliche Vereinbarung vom 20. Februar 1993 für alle Beteiligten verbindlich war, so
daß sich der Staat nicht einseitig aus dieser Vereinbarung hätte zurückziehen können,
...[+++]auch wenn er später von einem attraktiveren Angebot erfahren hätte.