Der Gesetzgeber war der Auffassung, ' wenn die Ausführung von Parzellierun
gsgenehmigungen [zu lesen ist: Parzellierungsbewilligungen], die
1962 erteilt worden waren und folglich bereits acht Jahre alt sind, immer noch nicht begonnen wurde, kann berechtigterweise festgehalten werden, dass in diesen Fällen offensichtlich nie die Absicht bestanden hat, bebaubare Parzellen auf den Markt zu bringen, und das
s die Parzellierung ganz einfach i ...[+++]n spekulativer Absicht beantragt wurde ' (Ann., Senat, 14. Oktober 1970, S. 39).