« Verstößt Artikel 43 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 über die Versicherungen gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, dahingehend ausgelegt, dass er dazu führt, dass in dem Fall, dass zwei Ehepartner in einem Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet sind und einer von ihnen einer Gruppenversicherung angesch
lossen ist, die von seinem Arbeitgeber abgeschlossen wurde, und/oder Begünstigter einer Altersversorgungszusage seines Arbeitgebers ist, dies nicht für den Ehepartner des Berechtigten der Gruppenversicherung ein Kapital erbringt, sondern nur für den angeschlossenen Ehepartner, wenn dieser das vereinbarte Alter erreicht, und das
...[+++] Kapital somit sein Sondergut ist und nur dann Anlass zu einem Ausgleich geben kann, wenn die Prämienzahlungen, die zu Lasten des Gesamtgutes getätigt worden sind, dessen Möglichkeiten offensichtlich übersteigen?