3. Werden im Namen
eines Kleinanlegers aufeinander folgende Transaktionen im Zusammenhang mit demselben Anlageprodukt gemäß den Anweisungen, die der Anleger an die Person, die das Anlageprodukt verkauft, vor der ersten Transaktion gegeben hat, durchgeführt, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1, ein Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen, nur für die erste Transaktion, sofern das Basisinformationsblatt nicht aktu
alisiert wurde oder mehr als sechs Monate ...[+++] seit der ersten Transaktion vergangen sind.