W
enn Sanierungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um der Situation eines Finanzinstituts zu begegnen, aufgrund des legislativen Rangs der Vorschriften, deren Anwendung sie betreffen, ebenfalls nur legislativer Art sein können, macht es keinen Sinn, von einem Parlament erlassene Maßnahmen vom Anwendungsbereich der R
ichtlinie lediglich deshalb auszuschließen, weil es sich nicht um eine Behörde oder ein Gericht handelt, oder anders gesagt, weil sie nicht von ei
ner Stelle erlassen wurden ...[+++], die sie nicht erlassen konnte.