(6) Um dem Auftreten und der Verbreitung neuer psychoaktiver Substanzen, die hohe Risiken für die Gesundheit, die Gesellschaft und die Sicherheit in der Union bergen, rasch begegnen zu können, sollten die Mitgliedstaaten innerhalb von zwölf Monaten, nachdem diese Substanze
n in den Anhang des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI aufgenommen wurde
n, die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses auf neue psychoaktive Substanzen, die wegen der mit ihnen verbundenen schwerwiegenden gesundheitlichen, sozialen und Sicherheitsrisiken dauerhaften Markt
beschränku ...[+++]ngen nach Maßgabe der [Verordnung (EU) Nr. ./. über neue psychoaktive Substanzen] unterliegen, anwenden.