12. fordert die Mitgliedstaaten auf, eigene Maßnahmen einzuführen, um die Kinder zu unterstützen, die geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt waren, wobei der Tatsache Rech
nung zu tragen ist, dass diese Form der Gewalt auf Kinder, die vielleicht unfreiwillig Zeugen dieser Gewalt waren, erhebliche und lang anhaltende verhaltensbezogene, emotionale und physische Auswirkunge
n, haben kann, wenn keine entsprechenden S
chritte unternommen ...[+++]werden;