Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass der Kläger nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass der Umstand, dass die Bewerber, die als Letzte geprüft wurden, m
ehr Zeit hatten, um sich auf die Fallstudie vorzubereiten, und dass manche Bewerber von anderen Bewerbern Informationen zum Inhalt de
r Variante erhalten konnten, mit der sie geprüft werden würden, geeignet war, den Bewerbern, die die Fallstudie als Letzte bearbeitet haben, einen ta
tsächlichen Vorteil gegenüber ...[+++] den anderen Bewerbern zu verschaffen.