7. fordert Eurostat auf, nach Möglichkeit (bei quantifizierbar
en Bemerkungen) die potenziellen Auswirkungen und/oder (bei nicht quantifizierbaren Bemerkungen) den risikoanfälligen Betrag der Aktionspunkte zu ermitteln und k
lare Wesentlichkeitskriterien festzulegen, um spezifische Vorbehalte geltend zu machen; vertritt die Auffassung, dass diese Kriterien en
tweder qualitativer oder quantitativer Natur sein sollten ...[+++]; ist der Ansicht, dass Vorbehalte zu spezifischen BNE-Bestandteilen, die in Bezug zu Aktionspunkten stehen, welche die NSÄ nicht innerhalb der festgelegten Fristen in Angriff genommen haben und deren Auswirkungen wesentlich sein können, grundsätzl
ich geltend gemacht werden sollten;