Sie würde den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Gemeinschaftspatentge
richt schmälern und könnte dazu führen, dass der Schwerpunkt der Verhandlungen auf die Rechtsmittelinstanz, das Gericht erster Insta
nz, verlagert wird. Dieses Gericht würde seinerseits Gefahr laufen, seine Aufgabe als Rechtsmittelinstanz nicht mehr korrekt wahrnehmen zu können, die eigentlich darin besteht, spezifische Fragen, die sich aus dem Rechtsstreit zwischen den Par
...[+++]teien ergeben, auf höherer Warte eingehender zu untersuchen.