Mit dem Anhang zur Richtli
nie von 1993 sollte keine Definition für nationales Kulturgut geschaffen werden, sondern es
sollten Kategorien nationalen Kulturgutes festgelegt werden, die Gegenstand einer Klage auf Rückgabe sein können, wobei die öffentlichen Sammlungen, die im Bestandsverzeichnis von Museen, von Archiven oder vo
n erhaltenswürdigen Beständen von Bibliotheken oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgefüh
...[+++]rt sind, per se in den Anwendungsbereich der Richtlinie integriert wurden, ohne dass diese Kulturgüter im Anhang aufgeführt sind.