Im Rahmen der durch die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. November 1991 zur Regelung der Beteiligung des Staates und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses an den Fahrtkosten der Personalmitglieder festgelegten Grenzen, können die Personalmitglieder
der ministeriellen Kabinette ausnahmsweise einen finanziellen Gegenwert erhalten, welcher der Beteiligung des Arbeitgebers an den Fahrtkosten für die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz entspricht, und zwar in diesem Fall nach einer von dem betreffenden Minister ausgestellten Sondergenehmigung, in der die Gründe der Abweichung angegeben
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