27. ist der Auffassung, dass eine Definition der in Frage kommenden Vermögenswerte und eine Festlegung von Anlagelimits keine Garantie für die Qualität des Investment-Managements darstellen und privaten Anlegern gar ein falsches Gefühl der Sicherheit v
ermitteln könnten; schlägt daher vor, mittelfristig eine Abkehr vom normativen Ansatz hin zu einem prinzipienorientierten Ansatz, der auf das Aktiv-Passiv-Management gestützt ist, als eine komplexere Form der Risikodiversifizierung in Erwägung zu ziehen; unte
rstreicht, dass zum jetzigen Zeitpunkt ...[+++] die Aufnahme einer grundlegenden Diskussion über einen solchen Wechsel nicht zu Verzögerungen bei der laufenden Überarbeitung der OGAW-III-Richtlinie führen darf; unterstreicht die Notwendigkeit, die Auswirkungen eines solchen Wechsels auf die Wertentwicklung von OGAW und das OGAW-Siegel eingehend zu untersuchen;