In dem durch den vorlegenden Richter zitierten Urteil verweis
t der Kassationshof jedoch sowohl auf Artikel 1 Nr. 3 von
Artikel 3 (« Ubergangsbestimmungen ») als auch auf
Artikel 47 des Gesetzes und gelangt zu der Schlussfolgerung, « dass aus der Gesamtheit dieser Bestimmungen hervorgeht, dass der frühere
Artikel 1463 des Zivilgesetzbuches weiterhin auf die Auflösung und Abwicklung einer Errungenschaftsgemeinschaft, die Ehepartner, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. Juli 1976 geheiratet haben, ihrer Gütertrennung hinzuge
...[+++]fügt hatten, anwendbar bleibt ».