Indem er vorschrieb, dass die Be
schäftigung während drei Jahren ab dem 2. Juli 1997 erfolgte - während der Erlass v
om 5. Februar 1997 erst am 12. Juli 1997 in Kraft treten würde -, das heißt während eines Zeitraums, in dem es nicht möglich war, den genauen Inhalt des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assistenten zu kennen und kein Verfahren den Betreffenden angeboten wurde, damit sie sich vergewissern konnten, dass sie die durch Artikel 54ter § 3 auferlegte Bedingung erfüllten,
hat der Gesetzgeber ...[+++]jedoch eine Maßnahme ergriffen, die die rechtmäßigen Erwartungen der betreffenden Personen verletzen konnte.