(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Unternehmen, die durch gemeins
chaftliches Handeln gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben, gesamtschuldnerisch
für den durch diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden haften, mi
t der Wirkung, dass jedes dieser Unternehmen zum vollständigen Ersatz des Schadens verpflichtet ist, und der Geschädigte das Recht hat, von jedem von ihnen vollständigen Schadensersat
...[+++]z zu verlangen, bis der Schaden vollständig ersetzt ist.