Da der Begriff der staatlichen Beihilfe objektiv ist (118) und die Kommission im Hinblick auf seine Auslegung — anders als bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Gemei
nsamen Markt — über keinen Ermessensspielraum verfügt, wird jede im Namen der Kommission abgegebene präzise und unbedingte Erklärun
g, der zufolge eine nationale Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, naturgemäß so verstanden, dass die
Maßnahme von Anfang an (das heißt auch vor der fraglichen Erklärung) keine
...[+++] staatliche Beihilfe bildete.