(8) Das Betriebsmanagement des VIS umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das VIS im Einklang mit dieser Verordnung 24 Stunden am Ta
g und 7 Tage in der Woche betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das System mit befriedigender Betriebsqualität arbeitet, insbesondere was die Fri
st betrifft, in der eine Abfrage der zentralen Datenbank durch konsularische Vertretungen erfolgen ka
nn, die so kurz wie ...[+++]möglich sein sollte.