Nachdem die Regierung der Französischen Gemeinschaft an die Modalitäten für die Z
usammenstellung der Gruppen, so wie sie durch den nicht angefochtenen Absatz 2 von Artikel 39 festgelegt worden seien, erinnert hat, hebt sie nachdrücklich hervor, dass im vorliegenden Fall alle Kinder der Kläger in nach Stufen organisierte Gruppen eingeschrieben würden und dass sie in den Genuss der unter Anleitung stat
tfindenden Arbeiten ihrer Klassengemeinschaft, aus der sie herausgenommen würden, gelangen könnten oder würden gelangen können, ohne irge
...[+++]ndeinen Nachteil zu erleiden.