Was das dritte Argument des Klägers anlangt, ha
t der Umstand, dass sein Vorgänger auf diesem Dienstposten in die Besoldungsgruppe AD
13 eingestuft war, keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einstufungsentscheidung, gemäß welcher der Kläger in die Eingangsbesoldungsgruppe der Funktionsgruppe AD gemäß der Stellenausschreibung, auf die er sich beworben hatte, einges
tuft wurde (vgl. in diesem Sinne Urt ...[+++]eil BV/Kommission, F‑133/11, EU:F:2013:199, Rn. 64 bis 67).