von Verstößen der Mitglie
dstaaten gegen ihre Pflichten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von
den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind , unter der Voraussetzung, dass die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monat
en nach Eingang des Berichts ...[+++] des Mitgliedstaats über die Ergebnisse seiner Kontrollen der betreffenden Ausgaben schriftlich über ihre Prüfungsfeststellungen unterrichtet.