Der Ministerrat führt an, die Vorabentscheidungsfrage sei unzulässig, weil sie gegenstandslos sei, da sie, obwohl darin Artikel
30 des vorerwähnten Gesetzes vom 31. Januar 2009 erwähnt sei, sich in Wirklichkeit auf Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer beziehe, der
zugunsten des LASS einen Mechanismus von Zahlungen und Einbehaltungen vorsehe, wobei sich herausstelle, dass er den eigentlichen Gegenstand der Fragen des vorlegenden R
...[+++]ichters darstelle.