Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass der Kläger nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass der Umstand, dass die Bewer
ber, die als Letzte geprüft wurden, mehr Zeit hatten, um sich auf die Fallstudie vorzubereiten, und dass manche Bewerber von anderen Bewerbern Informationen zum Inhalt der Variante erhalten konnten, mit der sie geprüft werden würden, geeignet war, den Bewerbern, die die Fallstudie als Letzte bearbeitet haben,
einen tatsächlichen Vorteil gegenüber den anderen Bewerbe
...[+++]rn zu verschaffen.