Art. 5 - Im Anschluss an eine
n außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Preisverfall der Agrarprodukte oder an außergewöhnliche Ereignisse, der(die) als solche von der Regierung anerkannt wird(werden), kann der Landwirt, der den Beweis erbrin
gt, dass er sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, nach den Bedingungen des vorliegen
den Erlasses in den Genuss von regionalen Beihilfen in Form einer Subvention oder in
Form einer ...[+++] Garantie gelangen.