Der Fah
rzeughalter ist die Person: 1° unter deren Namen das Fahrzeug bei der mit der Zulassung der Kraftfahrzeuge beauftragten Behörde zugela
ssen worden ist, 2° oder unter deren Namen das Fahrzeug bei der gleichwertigen ausländischen, mit der Zulassung der Kraftfahrzeuge beauftragten Behörde zugelassen worden ist, 3° oder die das Fahrzeug, für das keine Zulassung bei der mit der Zulassung der Kraftfahrzeuge beauftragten Behörde oder bei der gleichwerti
...[+++]gen ausländischen Behörde vorliegt, faktisch benutzt.