In der Erwägung, dass die Wallonis
che Regierung daran erinnert, dass der alternative Ausgleich, den sie auferlegt, seinen Ursprung in dem in Artikel 46, § 1, Absatz 2, 3° des CWATUPE erklärten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit findet, denn es besteht immer noch ein Defizit von ca. 20 ha zwischen der Fläche der neuen zur Verstädterung bestimmten Gebiete und der Fläche der zur Verstädterung bestimm
ten Gebiete und der Gebieten für konzertierte kommunale Raumplanung, die sie in nicht zur Verstädterung bestimmte Gebiet
...[+++]e umzuwandeln vorschlägt;