Aus der Verbindung von Artikel 49 des Gesetzes über die Kontinuität der
Unternehmen mit der fraglichen Bestimmung ergibt sich, dass aufgeschobene Schuldforderungen, die aus Arbeitsleistungen vor der Eröffnung des Verfahrens der Reorga
nisation entstanden sind, von der in Artikel 49 des Gesetzes über die Kontinui
tät der Unternehmen vorgesehenen Möglichkeit der Verringerung oder des Verzichts freigestellt sind, und dass mit dieser Maß
...[+++]nahme das rechtmäßige Ziel verfolgt wird, den Arbeitnehmern des Unternehmens in Schwierigkeiten einen zusätzlichen Schutz zu bieten.