Es werden Bestimmungen eingeführt, die die prompte Übermittlung von Fingerabdruckdaten an das Zentralsystem von EURODAC gewährleisten, um sicherzustellen, dass der nach der Dublin-Verordnung für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat korrekt ermittelt wird. Es sind technische Vorschriften vorgesehen, die gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Daten löschen, die für de
n Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr gebraucht werden, und dass die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze besser von der Kommission überwacht werden kann. Die Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Zugriff au
f die EURODAC-Daten ...[+++]durch einzelstaatliche Behörden von der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten wirksam überwacht wird, sind klarer gefasst worden.