(2) Das Fehlen eines Dokuments derselben Art, mit dem beschei
nigt wird, dass die Fahrer Fahrzeuge im Güterkraftverkehr - das heißt im grenzüberschreitenden Verkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 und im Kabotageverkehr, wie er in der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93(5) definiert und vorgesehen ist - mit Gemeinschaftslizenz führen dürfen, hindert die Mitgliedstaaten daran nachzuprüfen, ob die Fahr
er aus Drittstaaten rechtmäßig beschäftigt bzw. rechtmäßig dem für die Beförderung verantwortlichen Verkehrsunternehmer zur Verfügung ge
...[+++]stellt werden.