Rechtfertigung: Entscheidungen, mit denen eine Strahlenquelle, ein Expositionspfa
d oder tatsächliche Expositionen eingeführt bzw. bewirkt oder verändert wird/werden, die Expo
sition von Personen gegenüber ionisierenden Strahlungen erhöht wird, müssen insofern gerechtfertigt sein, als solche Entscheidungen mit der Absicht getroffen werden, zu gewährleisten, dass der mit ihnen verbundene Nutzen für den Einzelnen und für d
ie Gesellschaft die durch sie verur ...[+++]sachte Schädigung überwiegt. [Abänd. 35]