Damit jedoch die Systeme der sozialen
Sicherheit nicht zu sehr belastet werden, hält der EuGH es für zulässig, wenn ein Mitglieds
taat verlangt, dass eine „tatsächliche Verbindung“ zwischen dem Arbeitssuchenden und dem fraglichen geograf
ischen Arbeitsmarkt bestehen muss; diese kann etwa darin bestehen, dass die betreffende Person in dem fraglichen Mitgliedsta
at angemessen lange ernsthaft ...[+++] nach einer Arbeit gesucht hat.