41. nimmt die am 3. Oktober 2005 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates zu Kolumbien zur Kenntnis; empfiehlt, dass Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte bei künftigen Schlussfolgerungen des Rates Prior
ität haben und auch eine Debatte in der Arbeitsgruppe "Menschenrechte" des Rates (COHOM) beinhalten sollten; fordert den Rat auf, die laufenden Auswirkungen des Gesetzes für Gerechtigkeit und Frieden auf die Menschenrechtler zu überwachen; stellt fest, dass das Gesetz für Gerechtigkeit und Frieden für alle illegalen bewaffneten Gruppen in Kolumbien (nicht nur fü
...[+++]r die Vereinten Selbstverteidigungskräfte Kolumbiens (AUC), sondern ebenfalls für die Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (FARC) und die Nationale Befreiungsarmee (ELN)) gilt;