Die meisten Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Vernehmung minderjähriger Opfer oder Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet, allerdings gelten in einigen Mitgliedstaaten dafür besondere Bedingungen.In den meisten Mitglieds
taaten ist generell vorgesehen, dass die Vernehmung von Opfern im Kindesalter im Gerichtssaal stattfinden kann, ohne dass das Opfer im Gerichtssaal anwesend ist,
insbesondere durch Einsatz geeigneter Kommunikationstechnologie, wobei diese Möglichkeit in einigen Mitgliedstaaten vom Alter der Minderjährig
en abhängi ...[+++]g gemacht wird.