Die angefochtenen Bestimmungen haben n
icht zur Folge, den Betrieb aller Stellplätze der Parkplätze, die zu ihrem Anwendungsbereich gehören, zu verbieten, sondern ver
hindern den Betrieb eines als überzählig betrachteten Teils dieser Stellplätze, nicht nur wegen der Anzahl Quadratmeter des Gebäudes, zu dem der Parkplatz gehört, sondern auch wegen de
r mehr oder weniger effizienten Versorgung der Zone, in der sich dieses Gebäude befind
...[+++]et, mit öffentlichen Verkehrsmitteln.