Im Frühjahr 2013 richteten zwei französische Richter zwei Vorabentscheidung
sersuchen zu diesem Thema an den EuGH: In den (anhängigen) Rechtssachen C-166/13 (Mukarubega) und C-249/13 (Boudjlida) wurde an den Gerichtshof die Frage gerichtet, ob das in Artikel 41
Absatz 2 der Charta vorgesehene Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, auch für Rückkehrverfahren (Mukarubega) gilt; außerdem wurde der EuGH gebeten, di
e genaue Reichweite ...[+++]dieses Rechts zu präzisieren (Boudjlida).