Der Staatsrat vertrete d
en Standpunkt, dass dieser Artikel 25 Buchstabe b direkt anwendbar sei, und der Hof ist der Ansicht, dass eine Gesetzgebung, die auf unverhältnismässige Weise die Freiheit eines jeden, für de
n Kandidaten seiner Wahl zu stimmen und zu kandidieren, beeinträchtige
oder die zur Folge habe, das Wesen des Wahlrechtes zu verletzen oder dessen Effizienz zunichte zu machen, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung
...[+++]verstosse.