10° Ausfüh
rer: die natürliche oder juristische Person, die eine Partei des mit dem Empfänger des Drittlan
des abgeschlossenen Vertrags ist, und dazu ermächtigt ist, über den Versand an den Empfänger der Chemikalie, die in einer der unter Ziffer 6° erwähnten Listen genannt wird, zu beschließen, oder aber, wenn kein Vertrag abgeschlossen worden ist, oder wenn die Vertragspartei nicht für ihre eigene Rechnung handelt, die Person, die ü
ber den Versand der aufgelisteten Chemikali ...[+++]e an den Empfänger beschließen kann;