Wildschweinfleisch, das in Gebieten gewonnen wurde, die in den Teilen I
und II des Anhangs dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sollte i
n andere Gebiete im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats sowie in andere Mitgliedstaaten versandt werden dürfen, sofern angemessene Risikominderungsmaßnahmen für die Verbringung dieses Fleisches innerhalb
desselben Mitgliedstaats oder in andere Mitgliedstaaten ergriffen wurden und sofern das Risiko einer Übertragung der Seuche vernachlässigbar is
...[+++]t.