(16) Da die EVTZ-Verordnung nicht f
ür Drittländer oder überseeische Hoheitsgebiete gelten kann, sollte festgelegt werden, dass der Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene EVTZ seinen Sitz haben wird, bei der Genehmigung der Teilnahme potenzieller Mitglieder, die auf der Grundlage ihres jeweiligen nationalen Rechts gegründet wurden, sicherstellen sollte, dass die Drittländer
oder überseeischen Hoheitsgebiete Bedingungen und Verfahren angewendet haben, die den Bestimmungen der EVTZ-Verordnung entsprechen oder mit internationalen Verein
...[+++]barungen, insbesondere mit dem Besitzstand des Europarats, in Einklang stehen.