In bezug auf den ersten Teil des ersten Klagegrunds führt die Regierun
g der Französischen Gemeinschaft an, sie stelle fest, dass die Behauptung der
klagenden Parteien sich auf der Ebene von unbestreitbaren Behauptungen
bewege und sich auf keinerlei konkretes Argument stütze, und führt sie an, dass die Beschwerde schliesslich darauf hinauslaufe, das eigentliche Bestehen der Grundfertigkeiten anzufechten, das heisst indirekt Bestimmu
...[+++]ngen des Dekrets vom 24. Juli 1997 anzufechten.