Der Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat macht es erforderlich, dass die zuständigen Behörden die Zulassung in den Fällen entziehen oder nicht erteilen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des
Geschäftsplans, dem geographischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten
Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass ein OGAW oder ein
Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit ...[+++] mitwirkt, die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner
Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt.