Wie in B.8.2 dargelegt wurde, wurde durch die
Artikel 1 bis 4 des Dekrets vom 17. Juli 2008 nämlich ein Verfahren sui generis eingeführt, nach dem sich der Dekretgeber die Zuständigkeit vorbehielt, die Städtebaugenehmigungen, Umweltgenehmigungen und Globalgenehmigungen in Bezug auf bestimmte Kategorien von Handlungen und Arbeiten, die in Ar
tikel 1 des Dekrets erschöpfend aufgezählt werden, zu erteilen; diese Bestimmungen schränkten nicht die Freiheit des Dekretgebers ein, einen Verwaltungsakt unabhängig vom Bestehen dieses Verfahrens
...[+++] sui generis zu ratifizieren oder zu konsolidieren.