Da Artikel 322 des Zivilgesetzbu
ches davon ausgehe, dass das Recht des Vaters einem anderen Recht weichen müsse - nämlich dem Recht des Kindes, keine Abstammung auferlegt zu bekommen, mit der es nicht einverstanden sei oder die gegen seine Interessen
verstosse, wenn es noch nicht das Alter erreicht habe, in dem es seine Meinung äussern könne, a fortiori wenn das betroffene Kind einen Vater habe -, müsse man es um seine Zustimmung fragen oder sein Interesse bei der Feststellung einer anderen Abstammung berücksichti
...[+++]gen.