Der Staatsrat stützte sich hierfür auf die Artikel 4, 9 Absatz 2 und 32 dieser Richtlinie, um zu der Schlussfol
gerung zu gelangen, dass jedes Angebot des Universaldienstes auf der Ebene der Mobiltelefonie oder des Internets Betre
ibern nur auferlegt werden kann unter der Bedingung, dass die sich darauf für die betreffenden Unternehmen er
gebende unzumutbare Belastung nicht durch Beiträge der
...[+++]Unternehmen finanziert wird.