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2a) Ab dem .* darf eine registrierte Ratingagentur, die mehr als 20 % ihr
er jährlichen Gesamteinnahmen aus Ratingtätigkeiten in der Union erwirtschaftet oder die zu einer Gruppe von Ratingagenturen gehört, die ents
prechende Einnahmen verzeichnet haben, weder mit einer anderen registrierten Ratingagentur fusionieren, noch eine andere registrierte Ratingagentur übernehmen, es sei denn, beide Ratingagenturen gehören bereits derselben
...[+++] Gruppe von Ratingagenturen an.