Der Gerichtshof vertrat insbesond
ere den Standpunkt, dass es nicht länger gerechtfertigt war, dass achtzehn Jahre nach seinem Entscheid Nr. 56/93, in dem er geurteilt hatte, dass das Unterscheidung
skriterium zwischen Arbeitern und Angestellten auf der Grundlage der manuellen Arbeit gegenüber der intellektuellen Arbeit
nicht objektiv und vernünftig gerechtfertigt war, die vorerwähnten Unterschiede « noch lange aufrechterhalten werden, und dass man somit eine eindeutig verfassungswidrige Situati
...[+++]on fortdauern lässt ».