« 10° die Massnahmen, durch die die Durchführung der Ziele im Falle erheblicher negativer Auswirkungen, die durch die in Anwendung des Artikels D.17 und der Anlage V d
es dekretalen Teils erstellte Beschreibung der Auswirkungen identifiziert werden, ermöglicht wird, insbesondere Massnahmen,
deren Zweck es ist, dafür zu sorgen, dass durch die hydromorphologischen Bedingungen des Wasserkörpers der erforderliche ökologische Zustand oder ein gutes ökologisc
...[+++]hes Potential für die als künstlich oder erheblich verändert bezeichneten Wasserkörper erreicht werden kann.