6. vertritt die Ansicht, dass eine 2+2-Monats-Regelung in Bezug auf Einwände auf elegante Weise ein relativ rasches Inkrafttreten ermöglich
en würde, ohne dass dadurch ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand geschaffen würde, gleichzeitig aber ausreichend Zeit bliebe, in strittigen Fällen zu reagieren; vertritt die Auffassun
g, dass es sinnvoll sein könnte, zusätzlich die Option der Vorabbilligung einzuführen, vorausgesetzt, den am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen steht es frei, dieses Verfahren nach freiem Ermessen einzusetzen,
...[+++]wobei jeder entsprechende Antrag der Kommission angemessen begründet werden sollte;