(3) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Netz- und Informationssicherheit“
die Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems, bei einem bestimmten Vertrauensniveau Störungen und rechtswidr
ige oder böswillige Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit gespeicherter
oder übermittelter Daten und entsprechender Dienste, die über dieses Netz
oder Informationssystem angeboten werden bzw. zugänglich sind, beein
...[+++]trächtigen.